Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW
Mit der "Schlichtungsstelle Bergschaden" wird Bergschadensbetroffenen in einem für sie kostenfreien und transparenten Verfahren eine sachgerechte Hilfe in Bergschadensfällen angeboten. Eine mit Kostenrisiken verbundene gerichtliche Auseinandersetzung zur Klärung etwaiger Ersatzansprüche soll damit möglichst vermieden werden.
Der Regionalverband Ruhr wird als Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle tätig.
Er nimmt die Anträge von Bergschadensbetroffenen entgegen und übernimmt alle organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren.
Auf der Seite der Interessenvertretungen von Bergschadensbetroffenen beteiligen sich:
- LVBB; Landesverband Bergbaubetroffener NRW,
- VBHG; Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e.V.,
- IVBI; Interessenverband bergbaugeschädigter Immobilienbesitzer e.V. und
- IBHG; Interessengemeinschaft bergbaubeeinträchtigter Haus- und Grundeigentümer e.V. Dortmund
und auf der Seite der Bergbauunternehmen
- RAG AG,
- RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH und
- EBV GmbH
Das Schlichtungsverfahren wird von folgenden, wesentlichen Grundsätzen bestimmt:
- An die Schlichtungsstelle können sich Privatpersonen, kleine und mittlere Handwerks- und Geschäftsbetriebe oder vergleichbare Personen wenden, an deren Eigentum im Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus Schäden entstanden sind und deren Ursache sie in bergbaulichen Einwirkungen vermuten, über deren Regulierung jedoch bislang kein Einvernehmen mit dem als Verursacher in Betracht kommenden Bergbauunternehmen zu erzielen war.
- Die Schlichtungsstelle kann nur einzelfallbezogene Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sachschäden durch Einwirkungen des Steinkohlenbergbaus behandeln. Anträge zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder zu behördlichen Genehmigungsverfahren kann sie nicht annehmen.
- Das Verfahren ist für Antragsteller - außer bei missbräuchlicher Anrufung der Schlichtungsstelle - kostenfrei.
- Die Schlichtungsstelle wird von einem Schlichter mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, der von zwei Beisitzern unterstützt wird. Einen Beisitzer kann der Antragsteller aus einer von den Interessenvertretungen der Betroffenen aufgestellten Liste auswählen, der andere Beisitzer wird von dem jeweiligen Bergbauunternehmen benannt.
- Die Schlichtungsstelle kann zur näheren Prüfung der Angelegenheit und auf Kosten des jeweiligen Bergbauunternehmens Sachverständige hinzuziehen.
- Die Entscheidung im Schlichtungsverfahren wird in der Regel nach mündlicher Verhandlung unter Beteiligung der Parteien getroffen und endet mit einem Schlichtungsspruch. Den Parteien bleibt es überlassen, den Schlichtungsspruch anzunehmen. Unabhängig davon steht den Betroffenen der ordentliche Rechtsweg weiterhin offen. Die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche ist ab Antragseingang bis einen Monat nach Zustellung des Schlichtungsspruchs gehemmt.

Kontakt & Infos
Geschäftsstelle beim
Regionalverband Ruhr
45128 Essen
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Zuständigkeitsbereiche
Wer ist mein Ansprechpartner? EBV GmbH (Steinkohle) oder RWE Power AG (Braunkohle)?
Die Abgrenzungskarte gibt über die Zuständigkeit Auskunft:



