1. Änderung des Regionalplans Ruhr: Ausbau der Windenergie

Vor dem Hintergrund der Energiewende und des beschleunigten Ausbaus der Erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergie, ist die 1. Änderung des Regionalplans Ruhr (RP Ruhr) für Festlegungen zum Ausbau der Windenergie beabsichtigt.

Zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien, insbesondere der Windkraft, ist am 20. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz (WaLG)) in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt, das durch weitere Anpassungen im Planungsrecht flankiert wurde. Das WindBG verfolgt das Ziel, 2 % der Bundesfläche für die Windenergie auszuweisen und weist den Bundesländern dafür verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) zu. Das Land NRW muss bis 2027 1,1 % und bis 2032 1,8 % der Landesfläche für die Windenergie ausweisen.

Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt in NRW durch die zweite Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW. Der Entwurf der zweiten Änderung des LEP NRW sieht vor, dass in den Regionalplänen Bereiche für die Windenergie festzulegen sind. Für die Planungsregion des Regionalverbands Ruhr (RVR) ist aufgrund einer vom Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) ermittelten Potenzialflächenanalyse im Entwurf der zweiten Änderung des LEP NRW ein Teilflächenziel von 2.036 ha vorgegeben. Ein Verfehlen dieses Teilflächenziels hätte gemäß § 249 Abs. 7 BauGB einen ungesteuerten Ausbau der Windenergie zur Folge. Zielsetzung des Landes NRW ist es, die landesweiten Flächenbeitragswerte bis 2025 zu erreichen und in den Regionalplänen als Windenergiebereiche festzulegen.

Um dieses Teilflächenziel umzusetzen, ist eine Änderung des Regionalplans Ruhr erforderlich. Gegenstand der beabsichtigten Regionalplanänderung sollen insofern die zeichnerische Festlegung von Windenergiebereichen als Vorranggebiete sowie die textliche Festlegung von Zielen und Grundsätzen zum Ausbau der Windenergie sein. Neben der Ausweisung von Windenergiebereichen sollen auch Beschleunigungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, welche die Anforderungen des Artikels 15c Abs. 1 Buchst. a Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) erfüllen und Beschleunigungsgebiete für die Windenergienutzung sind, sofern und sobald national entsprechende Regelungen zur Umsetzung des Artikels in Kraft getreten sind. Beschleunigungsgebiete stellen ein europarechtliches Beschleunigungsinstrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien dar, da innerhalb dieser Gebiete Erleichterungen und beschleunigende Maßnahmen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien vorgesehen sind. Sofern im weiteren Verfahren zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr zum Ausbau der Windenergie weitere Anpassungen an den bestehenden Festlegungen des Regionalplans Ruhr erforderlich werden, werden diese im Zuge des 1. Änderungsverfahrens ebenfalls angepasst. Ein Planentwurf liegt zum derzeitigen Verfahrensstand noch nicht vor.

FRÜHZEITIGE UNTERRICHTUNG

Die beabsichtigte 1. Änderung des RP Ruhr bezieht sich auf das Verbandsgebiet der Metropole Ruhr. Die Metropole Ruhr umfasst die Kreise Ennepe-Ruhr, Recklinghausen, Unna und Wesel sowie die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Duisburg, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen. Im Zuge der 1. Änderung des RP Ruhr werden in geeigneten Kommunen des Planungsraums Windenergiebereiche festgelegt werden.

Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) wird die beabsichtigte 1. Änderung des Regionalplans Ruhr hiermit öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntmachungen sind in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster erfolgt.

Die öffentlichen Stellen werden hiermit aufgefordert, der Regionalplanungsbehörde beim Regionalverband Ruhr Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die oben genannte Regionalplanänderung bedeutsam sein können (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG). Informationen können per E-Mail an regionalplanung@rvr.ruhr übermittelt werden.

Weiteres Verfahren

Unabhängig von der frühzeitigen Unterrichtung werden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im formalen Aufstellungsverfahren Gelegenheit haben, sich zu den Inhalten des Planentwurfs zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Zunächst wird die Verbandsversammlung beim Regionalverband Ruhr (RVR) dafür den formalen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW - LPlG NRW) fassen. Für das anschließende Beteiligungsverfahren werden Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie Internetseite der Veröffentlichung und genauere Angaben zum Ablauf des Beteiligungsverfahrens frühzeitig gemäß § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW bekanntgemacht.
 

Amtsblätter

Hier finden Sie die Links zu den jeweiligen Amtsblättern:

Bezirksregierung Arnsberg

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Münster

drei Kontaktboxen

Michael Bongartz

Referatsleitung
Staatliche Regionalplanung

bongartz@rvr.ruhr
+49 201 2069-563
Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen